BÜROAGENTIN

BÜROSERVICE KREIS RENDSBURG-ECKERNFÖRDE

BÜROSERVICE
RENDSBURG-ECKERNFÖRDE

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Büroagentin Ulrike Wagner
   
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1  Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1    Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Büroagentin im Kreis Rendsburg - Eckernförde, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist die zum Vertragsschlusszeitpunkt gültige Fassung.

1.2    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

1.3    Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Büroagentin ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4    Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein / oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2    Umfang des Auftrages / Stellvertretung

2.1    Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2    Die Büroagentin erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen im Rahmen des Gewerbebetriebes. Sie tritt in kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis / Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch wenn sie Leistungen in dessen Räumen erbringt.

2.3    Die Büroagentin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Büroagentin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.4    Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, derer sich der Büroagentin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften, insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch die Büroagentin anbietet.

3     Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Büroagentin auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Büroagentin bekannt werden.

3.3    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Büroagentin von dieser informiert werden.

4     Sicherung der Unabhängigkeit

4.1    Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2    Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter der Büroagentin zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5     Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1    Die Büroagentin verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter – dem Arbeitsfortschritt entsprechend – dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2    Die Büroagentin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6     Schutz des geistigen Eigentums

6.1    Die Urheberrechte an den von der Büroagentin und ihren Mitarbeitern sowie beauftragten Dritten geschaffenen Werke verbleiben bei der Büroagentin. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Büroagentin zu vervielfältigen und / oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung / Verbreitung des Werkes eine Haftung der Büroagentin –insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes- gegenüber Dritten.

6.2    Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die Büroagentin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und / oder Schadenersatz.

7     Gewährleistung

7.1    Die Büroagentin ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2    Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringung der jeweiligen Leistung.

8     Haftung / Schadenersatz

8.1    Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Büroagentin nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten). Im Übrigen ist die vertragliche und außervertragliche Haftung der Büroagentin auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Haftungsansprüche werden auf einen Höchstschadensbetrag in Höhe von 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Büroagentin beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2    Wird die Leistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat die Büroagentin dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Leistungen ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.3    Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.4    Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Büroagentin zurückzuführen ist.

8.5    Sofern die Büroagentin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und / oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Büroagentin diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritte halten.

8.6    Die Büroagentin haftet nicht für: – Schäden die durch Computerviren oder – Abstürze hervorgerufen werden. – Übermittlungsfehler auf Grund von Missverständnissen zwischen den Personen, die Informationen geben oder empfangen, in Bezug auf den Inhalt dieser Information. – Verzögerungen bei der Übermittlung von Mitteilungen infolge des Verschuldens der Post oder sonstiger Übermittlungsstellen, auf die die Büroagentin keinen Einfluss hat. – Störungen oder Fehler in PC-Programmen oder Datenverarbeitungsanlagen.

9     Geheimhaltung / Datenschutz

9.1    Die Büroagentin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeiten des Auftraggebers erhält.

9.2    Weiter verpflichtet sich die Büroagentin, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Kunden des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3    Die Büroagentin ist von der Schweigepflicht gegenüber Gehilfen und Stellvertretern, derer sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese zu übertragen und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für ihren eigenen Verstoß.

9.4    Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

9.5    Die Büroagentin ist berechtigt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet der Büroagentin Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10   Vergütung

10.1  Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält die Büroagentin eine Vergütung gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Büroagentin. Die Büroagentin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechend Akonti zu verlangen. Die Vergütung ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Büroagentin fällig.

10.2  Wurden Arbeits- / Anwesenheitszeiten vereinbart, können diese spätestens 24 Stunden vorher abgesagt oder verlegt werden. Arbeits- / Anwesenheitszeiten, die nicht rechtzeitig abgesagt wurden, werden in vollem Umfang in Rechnung gestellt. Die vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistung. Materialaufwand wird gesondert berechnet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten der Büroagentin werden wie Arbeitszeiten vergütet.

10.3  Die Büroagentin wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.4  Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Büroagentin vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

10.5  Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen oder auf Grund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Büroagentin, so behält die Büroagentin den Anspruch auf Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundensatzes ist die Vergütung für jene Stundenzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent der Vergütung für jene Leistungen, die die Büroagentin bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.6  Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Büroagentin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11   Elektronische Rechnungslegung

11.1  Die Büroagentin ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Büroagentin ausdrücklich einverstanden.

12   Dauer eines Vertrages

12.1  Ein schriftlich oder mündlich geschlossener Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projektes.

12.2  Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen –wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder – wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird.

13   Schlussbestimmungen

13.1  Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2  Änderungen eines schriftlich geschlossenen Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3  Auf einen schriftlich geschlossenen Vertrag ist materielles bundesdeutsches Recht anwendbar. Erfüllungsort und allgemeiner Gerichtsstand ist Langwedel.